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Statuten

Statuten des Vereins

Verein Iranischer Ingenieure/innen in Österreich (VII)

ZVR-Zahl: 391 613 089

Stand: 26.01.2011

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§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§ 2. Zweck

§ 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8. Vereinsorgane

§ 9. Generalversammlung

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

§ 11. Der Vorstand

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes

§ 13. Die Referate und Referatsleiter

§14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder und der Referatsleiter

§ 15. Die Rechnungsprüfer

§ 16. Der Sekretär

§ 17. Das Schiedsgericht

§ 18. Auflösung des Vereines

Alle Angaben sind geschlechtsneutral.

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Verein Iranischer Ingenieure/innen in Österreich“, abgekürzt VII.

2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich.

3. Die Errichtung von Zweigstellen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.

§ 2. Zweck

1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine gemeinnützige Vereinigung und unabhängig von jeder politischen oder religiösen Gruppierung und/oder Organisation. Er ist parteilos.

2. In dieser Richtung bezweckt dieser Verein die Erreichung ausschließlich folgender Ziele:

2.1. Förderung der Solidarität und des interkulturellen Austauschs zwischen Österreichern und Iranern sowie Schaffung einer Basis für die Vertiefung der österreichisch-iranischen Bekanntschaften und Beziehungen.

2.2. Förderung der Kenntnisse in wissenschaftlichen und technischen Angelegenheiten.

§ 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes

1. Der unter § 2 genannte Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und Mittel ausschließlich und unmittelbar in gemeinnütziger Weise verwirklicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen speziell:

2.1. Diskussionsabende, Veranstaltungen, Vorträge und Versammlungen;

2.2. Seminare und Konferenzen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes;

2.3. Errichtung einer Bibliothek;

2.4. Herausgabe einer Zeitschrift sowie wissenschaftlicher Arbeiten;

2.5. Veranstalten von ordentlichen und außerordentlichen Zusammentreffen der Mitglieder;

2.6. Sammeln und Verteilen von Nachrichten beruflicher und/oder gewerblicher Art;

2.7. Schaffung einer Plattform für Kommunikation und Kooperation zwischen den wissenschaftlich oder praktisch tätigen Technikern und allen anderen Personenkreisen, die Interesse an der Entwicklung der Technik haben.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

3.1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

3.2. Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen;

3.3. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft muss der/die Bewerber/in folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) iranischer Abstammung sein;

b) ein technisches (oder mit Technik verwandtes) Studium oder ein Studium in Fachrichtung Architektur an einer Universität, Fachhochschule oder höheren technischen (Berufs-)Schule abgeschlossen haben, oder derzeit besuchen;

c) die Vereinsstatuten in der geltenden Fassung anerkennen;

d) den durch die Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag in voller Höhe regelmäßig bezahlen.

3. Außerordentliche Mitglieder: Alle natürlichen Personen, die die Voraussetzungen zur Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft nicht erfüllen, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

4. Fördernde Mitglieder sind jene ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder den Stand iranischer Ingenieure und Techniker ernannt werden.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

2.1. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung durch mindestens drei Mitglieder an die Generalversammlung zulässig.

2.2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Verständigung des/der Bewerbers/Bewerberin durch den Vorstand.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als 2 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen jedoch die Mitgliedsrechte.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstandund die Referatsleiter (§§ 11 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15), der Sekretär (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).

§ 9. Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Email (falls das Mitglied die Zusendung der Vereinspost auf elektronischem Wege zugestimmt hat) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, bei Ausfall des Vorstandes durch die Rechnungsprüfer (s. § 11.4)

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

6.1. Stimmberechtigt sind nur die Ehrenmitglieder und jene ordentlichen Mitglieder, die ihre, durch die Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge in voller Höhe regelmäßig bezahlt haben (s. § 4, Abs. 2).

6.2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes und des aktiven und passiven Wahlrechts auf ein anderes Mitglied mit Stimmrecht im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6.2) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit absoluter Mehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt das älteste, anwesende, ordentliche oder Ehren-Mitglied.

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Beschlussfassung über den Voranschlag;

3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

4. Bestätigung von Ersatzmitgliedern für den Vorstand und für die Rechnungsprüfer anstelle der zurückgetretenen Mitglieder innerhalb der Wahlperiode (s. §11 und §14);

5. Ernennung von Referatsleitern auf Vorschlag des bereits gewählten Vorstandes und Bestätigung von neuen Referatsleitern innerhalb der Wahlperiode (s. § 13 Abs. 3);

6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder;

7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

8. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind wie folgt:

a. Obmann
b. 1. Obmann-Stellvertreter und Schriftführer
c. 2. Obmann-Stellvertreter und Kassier

2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre beginnend mit der Wahlperiode 2006. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist (s. §10.4).

4. Fällt der Vorstand auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

5. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Empfehlung zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss einstimmig beschlossen werden.

8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder per Email ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschafts­berichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung der Generalversammlung;

3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

4. Information der Mitglieder über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen;

5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13. Die Referate und Referatsleiter

1. Die Vereinsmitglieder können, in den vom Vorstand des Vereins gebildeten Referaten, ihr Wissen und Ihre Mitarbeit einbringen.

2. Die Referate bestehen aus einem Referatsleiter sowie weitere Referatsmitglieder, die von den Referatsleitern gewählt werden. Die Referate geben sich selbst eine Geschäftsordnung.

3. Referatsleiter kann ein Vorstandsmitglied oder ein anderes wählbares Vereinsmitglied sein. Die Referatsleiter, die nicht bereits Vorstandsmitglied sind, werden auf mündlichen Antrag des Vorstandes in der Generalversammlung für die Wahlperiode bestellt. Kann der Vorstand bei der Generalversammlung noch nicht die Referatsleiter vorschlagen, so ernennt der Vorstand später die Referatsleiter selbst, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist (s. §10.5),

4. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Referatsleiters das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist (s. §10.5).

5. Die Referatsleiter gelten als selbstständige Organisatoren von Spezialprogrammen. Die groben Richtlinien für ihre Tätigkeiten werden vom Vorstand vorgegeben. Kooperationstreffen zwischen Vorstand und Referatsleitern mindestens alle 3 Monate sind verpflichtend. Die Referatsleiter müssen besonders schwerwiegende Entscheidungen dem Vorstand zur Beschlussfassung vorlegen.

6. Die Referatsleiter erstellen jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht und senden ihn rechtzeitig vor der Generalversammlung an den Vorstand.

7. Im Übrigen gelten für die Referatsleiter die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 9, 10 und 11 sinngemäß.

§14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder und der Referatsleiter

1. Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er führt den Vorsitz im Vorstand. Er wird bei der Führung der Vereinsgeschäfte von den anderen Vorstandsmitgliedern und von den Referatsleitern (s. §13) unterstützt.

2. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in den Angelegenheiten, die in Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes oder der Referatsleiter fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

3. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, die Geldangelegenheiten betreffen (vermögenswerte Dispositionen), bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Referatsleiter und einem Vorstandsmitglied. Sonstige schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von einem Vorstandsmitglied oder einem Referatsleiter zu unterfertigen. Der Unterfertigende muss jedoch alle solche schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen (Brief, Fax, Email, Mitteilungen im Internet etc.) ehestmöglich den anderen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis bringen.

4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich mit Vorstandsbeschluss erteilt werden.

5. Im Innenverhältnis gilt folgendes:

a. Der Obmann führt die Vereinsgeschäfte gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern.

b. Die beiden Obmann-Stellvertreter und die Referatsleiter haben den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

c. Der 1. Obmann-Stellvertreter und Schriftführer sorgt für die ordnungsgemäße Ausfertigung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

d. Der 2. Obmann-Stellvertreter und Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

e. Die Referatsleiter stimmen ihre Tätigkeiten mit dem Vorstand ab (s. § 13).

§ 15. Die Rechnungsprüfer

1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren beginnend mit der Wahlperiode 2006 gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 9, 10 und 11 sinngemäß.

§ 16. Der Sekretär

Der Sekretär ist Angestellter des Vereins. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.

§ 17. Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 18. Auflösung des Vereines

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen, und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.